Liebes Mitglied des Wartenberger Sportverein,

der erste Monat im neuen Jahr ist schon wieder vorbei, wir hoffen du bist gut in das neue Jahr gestartet und wünschen dir und deiner Familie ein gesundes neues Jahr 2021.

Seit gut elf Monaten hält die Corona Pandemie Deutschland und seine Sportvereine weiterhin in Schach. Der gesamte Vorstand möchte sich bei dir für das entgegenbrachte Vertrauen bedanken und dass du dem Verein auch in dieser schwierigen Zeit die Treue hältst.

Glaubt man den politischen Entscheidern und dem Expertenteams, so werden wir noch eine längere Zeit mit Einschränkungen leben müssen oder es kommen weitere hinzu. Im ersten Quartal 2021 sollte bei uns im Verein laut Satzung, nach Möglichkeit die Mitgliederversammlung stattfinden, parallel dazu fänden auch die Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer statt. Im Zuge der verschiedenen Maßnahmen seitens der Regierung, hat diese am 27.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensgesetz (GzAdFCOV) geändert. Hier ist insbesondere der Artikel 2 Paragraph 5 für uns von Bedeutung.

§ 5 Vereine und Stiftungen

  • Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
  • Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
  • Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.


Diese Gesetzesänderungen können im Bundesgesetzblatt Nr.14 von 2020 nachgelesen werden. Was heißt das für uns? Um als Verein weiterhin für alle Bedarfe handlungsfähig zu sein, möchten wir uns auf die Kommunikation wie in Abs. 2 geregelt konzentrieren. Unter den gegebenen Umständen, müssen teilweise innerhalb kürzester Zeit Informationen an unsere Mitglieder weitergegeben werden, was über den digitalen Weg am schnellsten und effektivsten funktioniert.

Das heißt, wir bitten dich als Mitglied oder deinen gesetzlichen Vertreter, soweit noch nicht geschehen, sich auch auf unserer Onlineplattform anzumelden.

Der Anmeldelink befindet sich direkt auf der Startseite. Sollten Sie als registriertes Mitglied schon abgestimmt haben, ist die Umfrage, wenn Sie eingeloggt sind, dann nicht mehr sichtbar.

Über unser Onlineportal können wir mit jedem einzelnen Mitglied kommunizieren und auch rechtssichere Abstimmungen durchführen. Sollte es dir nicht möglich sein, das Onlineportal zu nutzen, bitten wir dich um eine zeitnahe schriftliche Rückmeldung.

Auf Grund der gesetzlichen Verordnungen ist es aktuell nicht möglich eine planbare Mitgliederversammlung im 1. Quartal vor Ort durchzuführen. Dagegen spricht zum einen die Beschränkung auf 50 zeitgleich anwesenden Personen in geschlossenen Räumen oder 100 zeitgleich anwesende Personen im Freien. Um nun eine Mitgliederversammlung im Sinne des Art. 2 § 5 Abs. 2 GzAdFCOV durchführen zu können, müssen wir gemäß Art. 2 § 5 Abs. 3 GzAdFCOV im Vorfeld um die Genehmigung der Mitglieder bitten, dass diese für das Jahr 2021 einer Abstimmung für Beschlüsse per Brief und / oder in digitaler Form zustimmen.

Wir bitten dich daher um Zustimmung zu den oben genannten Beschlussverfahren im beiliegenden Antwortschreiben oder im gesicherten Bereich auf board.wartenberger-sv.com


#weilsportvereint


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